Arbeiten in der Schweiz: Wesentliche Fakten zu Arbeitsbewilligungen
Um wichtige Positionen, etwa im Tech-Bereich, zu besetzen, suchen immer mehr Unternehmen Talente im Ausland. Die Krux: Sind die Wunschmitarbeitenden keine Schweizer Bürger:innen, brauchen sie womöglich eine Arbeitsbewilligung. Lesen Sie hier, wie der Prozess funktioniert, welche Voraussetzungen es für eine Arbeitsbewilligung zu erfüllen gilt und worum sich Personaler:innen kümmern müssen.
Key Facts:
Bei Arbeitsbewilligungen wird zwischen EU-/EFTA-Staatsbürger:innen und Bürger:innen der übrigen Länder unterschieden.
Staatsangehörige der EU-/EFTA-Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, mit der sie auch in der Schweiz arbeiten können.
Bürger:innen aus anderen Staaten werden nur Arbeitsbewilligungen erteilt, wenn die Personen besonders qualifiziert sind und das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.
Grundsätzlich kümmert sich der Arbeitgeber um die Aufenthaltsbewilligungen.
Arbeitsbewilligung in der Schweiz
Mit einer Aufenthalts- respektive Arbeitsbewilligung können Arbeitnehmende, die keine Schweizer Bürger:innen sind, in der Schweiz eine berufliche Tätigkeit ausüben. Dabei hängt die Art der benötigten Arbeitsbewilligung von folgenden Faktoren ab:
Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmenden sowie
Art und Dauer der in der Schweiz vorgesehenen Arbeit
Gesetzlicher Rahmen
Das Freizügigkeitsabkommen erleichtert Arbeitnehmenden der EU-/EFTA-Staaten (EFTA: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.
Je nach Herkunftsland oder Bewilligungsstand sind andere Gesetze anzuwenden, wie beispielsweise das AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz) oder das AsylG (Asylgesetz).
So können Sie ein Anforderungsprofil erstellen: Anforderungsprofil erstellen: Anleitung, Tipps & Vorlage
Wer braucht eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz?
EU- und EFTA-Staatsangehörige müssen entweder eine Meldung beim Bundesamt für Migration einreichen oder benötigen eine Aufenthaltsbewilligung. Diese erlaubt die Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Drittstaatsangehörige brauchen eine Arbeitsbewilligung. Je nach Art und Dauer der Erwerbstätigkeit ist zusätzlich ein Einreisevisum erforderlich.
EU- und EFTA-Staatsangehörige
Keine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen Angehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen. Hier ist nur eine Meldung an das Staatssekretariat für Migration erforderlich.
Bei einer Erwerbstätigkeit ab 90 Tagen muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden. Dazu ist eine Erklärung des (künftigen) Arbeitgebers erforderlich, dass der Arbeitnehmende bei ihm angestellt wird, oder ein Arbeitsvertrag einzureichen.
Eine Aufenthaltsbewilligung berechtigt Arbeitnehmende für den Aufenthalt und die Arbeit in der ganzen Schweiz. Der Arbeitgeber kann in dieser Zeit auch gewechselt werden. Wie lange die Aufenthaltsbewilligung Gültigkeit hat, ist abhängig von der Dauer der Beschäftigung.
Hinweis: Normalerweise kümmert sich der Arbeitgeber um die Aufenthaltsbewilligung.
Drittstaatenangehörige
Drittstaatsangehörige, also Staatsangehörige ausserhalb der EU-/EFTA-Staaten, müssen eine Bewilligung beantragen, auch wenn sie beabsichtigen, nur für einen kurzen Zeitraum in der Schweiz zu arbeiten. Es gibt ein Kontingent für Bewilligungen. Drittstaatsangehörige müssen besonders qualifiziert sein, um in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.
Beispiele für besonders qualifizierte Personen sind Kaderleute und Fachkräfte.
Gut zu wissen: Ehepartner:innen von Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligungen müssen keine Bewilligung beantragen.
Hinweis: UK-Staatsangehörige sind seit Januar 2021 nicht mehr EU-Bürger:innen, weshalb die Bestimmungen für Drittstaatsangehörige auf sie anzuwenden sind.
Asylsuchende (Ausweis N)
Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, dürfen in den ersten drei Monaten nach Einreichung des Gesuchs keiner Arbeit nachgehen. Das Gesuch ist bei der kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für vorläufig Aufgenommene, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge, die eine B-Bewilligung besitzen.
Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbende müssen innert 14 Tagen nach Ankunft in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung bei der Wohnsitzgemeinde, in welcher sie sich aufhalten werden, beantragen.
Kennen Sie die Vorgaben bei Überstunden und Überzeit? Informationen zu Überstunden und Überzeit finden Sie hier.
Welche Arten der Arbeitsbewilligungen gibt es in der Schweiz?
Kurzaufenthaltsbewilligung: Ausweis L
Wenn eine ausländische Person nur vorübergehend – bis zu einem Jahr – in der Schweiz verbleibt, wird die Kurzaufenthaltsbewilligung L erteilt.
EU/EFTA-Bürger:innen
Aufenthalt von drei Monate bis zu einem Jahr
Aufenthaltsbewilligung: Ausweis B
Wollen EU-/EFTA-Bürger:innen länger als ein Jahr in der Schweiz bleiben, müssen sie mit dem Nachweis eines entsprechenden Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
EU/EFTA-Bürger:innen
Aufenthalt von 1 bis 5 Jahre
Niederlassungsbewilligung: Ausweis C
Befinden sich ausländische Personen bereits fünf oder zehn Jahre in der Schweiz, können sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung erhalten ausländische Personen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
Ob eine Niederlassungsbewilligung gewährt wird, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:
Herkunftsland
Familienstand
Integration der Person
Aufenthaltsgenehmigung mit Erwerbstätigkeit: Ausweis Ci
Folgende Personen können eine Aufenthaltsgenehmigung mit Erwerbstätigkeit beantragen:
Ehegatt:innen und Kinder bis 25 Jahre von Beamt:innen zwischenstaatlicher Organisationen
Mitglieder ausländischer Vertretungen
Die Bewilligung ist so lange gültig, wie die Tätigkeit des betreffenden Beamten dauert.
Grenzgängerbewilligung: Ausweis G
EU-/EFTA-Bürger:innen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz arbeiten, können eine Grenzgängerbewilligung beantragen. Sie müssen mindestens einmal in der Woche zu ihrem Hauptwohnsitz zurückkehren.
Bei einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr wird die Bewilligung für fünf Jahre erteilt.
Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als ein Jahr, wird die Bewilligung für die Dauer erteilt, die der Arbeitsvertrag aufweist.
Ablauf der Beantragung
Zeitpunkt der Beantragung
Aufenthaltsbewilligungen für EU/EFTA-Staatsangehörige müssen vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt werden.
Selbstständigerwerbende und Drittstaatsangehörige: Innert 14 Tagen seit der Ankunft muss ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.
Eine Niederlassungsbewilligung kann ab dem in der Aufenthaltsbewilligung festgelegten Datum erstmals beantragt werden.
Benötigte Dokumente und Unterlagen
Für die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder die Aufenthaltsgenehmigung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci) sind ein Pass oder eine Identitätskarte und ein Arbeitsvertrag erforderlich.
Bei der Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) ist zusätzlich eine ausländische Wohnsitzbestätigung erforderlich.
Selbstständige müssen eine ID oder einen Pass sowie Dokumente, die die Selbstständigkeit belegen, vorlegen.
Bei der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind unterschiedliche Unterlagen einzureichen. Details hierzu finden Sie auf der entsprechenden Seite der zuständigen Behörde.
Gebühren
Die Meldung für EU-/EFTA-Staatsangehörige ist kostenlos. Für die Ausstellung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kommen Kosten in Höhe von 65–120 CHF auf EU-/EFTA-Staatsbürger:innen zu.
Zuständige Behörden
Bei einer Erwerbstätigkeit eines EU-/EFTA-Staatsbürgers von weniger als 90 Tagen ist lediglich eine Meldung an das Staatssekretariat für Migration erforderlich. Diese kann online erfolgen: Erfahren Sie hier mehr zur Onlinemeldung.
Ab 90 Tagen ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Zuständig ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde.
Weitere Zuständigkeiten:
Selbstständige: Auch für Selbstständige ist die Wohnsitzgemeinde zuständig.
Für das Gesuch um Niederlassungsbewilligung ist die Einwohnerkontrolle des jeweiligen Wohnortes zuständig.
Drittstaatsangehörige und Asylsuchende (Ausweis N): Zuständig sind die kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörden: Adressen der entsprechenden kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörden.
Das sollten Arbeitgeber beachten!
Normalerweise beantragt der Arbeitgeber die Aufenthaltsbewilligung für EU-/EFTA Bürger:innen. Dazu sind die erforderlichen Unterlagen bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
Wird ein:e EU-/EFTA-Staatsbürger:in für weniger als 90 Tage im Dienstjahr angestellt, muss lediglich eine Meldung vorgenommen werden.
Wenn Drittstaatsangehörige angestellt werden sollen, ist zu beachtet, dass die Person besonders qualifiziert sein muss und es Kontingente für Arbeitsbewilligungen gibt.
Fazit
Da die Situation zu den erforderlichen Arbeitsbewilligungen unübersichtlich ist, lohnt es sich, sich vor der Einstellung einer ausländischen Person ausreichend über die Pflichten zu informieren. Personio hilft dabei, den Überblick nicht zu verlieren.
Häufig gestellte Fragen
Welche Arbeitsbewilligungen gibt es in der Schweiz?
Für EU- oder EFTA-Staatsbürger:innen gibt es die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), die Aufenthaltsgenehmigung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci), die Grenzgängerbewilligung (Ausweis G), die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und die Bewilligung für Asylsuchende (Ausweis N).
Wer benötigt eine Arbeitsbewilligung?
EU/EFTA-Staatsangehörige ab einer Dauer von 90 Tagen, Drittstaatsangehörige und Bürger:innen des Vereinigten Königreichs sowie Asylsuchende benötigen eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung.
Wie bekomme ich eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz?
Je nachdem, ob Sie EU-/EFTA-Staatsbürger:in oder Drittstaatsangehörige:r sind, sind verschiedene Voraussetzungen notwendig. Hier können die Details nachgelesen werden.
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