1. Dezember 2022
Lohnsteuer und Sozialversicherung: Die wichtigsten Änderungen 2023

Bezugsgrößen, Sachbezugswerte und Jahresarbeitsentgeltgrenze: Auch im Jahr 2023 gibt es einige Änderungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu beachten. Damit Sie den Überblick bewahren, haben wir zusammen mit Tobias Engelhardt, Steuerberater und Manager im Bereich HR Services bei GKK PARTNERS in München, in diesem Artikel die wichtigsten Änderungen 2023 für Sie zusammengefasst.
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Inhalt
- 1Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen
- 2Grundfreibetrag und Steuertarif
- 3Inflationsausgleichsprämie
- 4Midijobgrenze
- 5Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- 6Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten
- 7Verjährung/Verfall von Urlaubsansprüchen
- 8Telefonische Krankschreibung
Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen
Mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird die Höhe des Arbeitsentgelts festgelegt, bis zu dem Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind. Für Arbeitsentgelt, dass über der BBG liegt, sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Kranken- und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und die Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro brutto monatlich (58.050 Euro brutto jährlich) auf 4.987,50 Euro brutto monatlich (59.850 Euro brutto jährlich).
Dieser Wert gilt einheitlich für die Rechtskreise West und Ost.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung muss zwischen den Rechtskreisen West und Ost unterscheiden werden.
Für die BBG West gilt:
In der allgemeinen Rentenversicherung (RV) und in der Arbeitslosenversicherung (AV) steigt die Grenze 2023 von 7.050 Euro brutto monatlich (84.600 Euro brutto jährlich) auf 7.300 Euro brutto monatlich (87.600 Euro brutto jährlich).
Für die BBG Ost gilt:
Hier steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2022 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung von 6.750 Euro brutto monatlich (81.000 Euro brutto jährlich) auf 7.100 Euro brutto monatlich (85.200 Euro brutto jährlich).
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – bestimmt, bis zu welcher Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Im Jahr 2023 steigt diese von 5.362,50 Euro brutto monatlich (64.350 Euro brutto jährlich) auf 5.550 Euro brutto monatlich (66.000 Euro brutto jährlich). Die besondere JAEG steigt von 4.837,50 brutto monatlich (58.050 Euro brutto jährlich) auf 4.987,50 Euro brutto monatlich (59.850 Euro brutto jährlich).
Exkurs: Was ist die besondere JAEG?
Wenn Arbeitnehmende am 31.12.2002 bereits privat krankenversichert waren, weil ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die damalige JAEG (40.500 Euro brutto jährlich) überschritten hat, gilt für sie eine niedrigere – “besondere” – JAEG. Wird diese niedrigere Grenze erreicht, können die betroffenen Mitarbeiter:innen in der privaten Versicherung verbleiben.
Grundfreibetrag und Steuertarif
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im Jahr 2023 auf 10.908 Euro (Ledige) bzw. 21.816 Euro (Verheiratete) sowie im Jahr 2024 auf 11.604 Euro (Ledige) bzw. 23.208 Euro (Verheiratete).
Zur Abmilderung der kalten Progression wurden die übrigen Tarifeckwerte, bis auf den Eckwert zur sog. „Reichensteuer“, erhöht. Der Spitzensteuersatz von 42% wird im Jahr 2023 damit ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro (Ledige) bzw. 125.620 Euro (Verheiratete) sowie im Jahr 2024 ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro (ledige) bzw. 133.522 Euro (Verheiratete) erhoben. Der Steuersatz von 45% („Reichensteuer“) wird weiterhin ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (Ledige) bzw. 555.652 Euro (Verheiratete) erhoben.
Sachbezugswerte
Laut des Entwurfs zur Änderung der SV-Entgeltordnung werden sich die Sachbezugswerte zum 01.01.2023 wie folgt ändern:
Der Monatswert für die Verpflegung soll ab Januar 2023 um 18,00 Euro angehoben werden und beträgt dann 288,00 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind ab Januar 2023 demnach 2,00 Euro für ein Frühstück und 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.
Ferner erhöht sich der Monatswert für freie Unterkunft ab Januar 2023 von 241,00 Euro auf 265,00 Euro pro Monat, dies sind 8,83 Euro pro Kalendertag.
Jahressteuergesetz
Im Jahr 2023 gibt es unter anderem folgende Änderungen bei der Lohn- und Einkommensteuer:
Werbungskostenabzug für die berufliche Tätigkeit in der eigenen Wohnung
Vor der Corona-Pandemie war ein Werbungskostenabzug nur für die Tätigkeit in einem abgeschlossenen Arbeitszimmer möglich. Durch die Corona-Pandemie kam es zu einer zunehmenden Verlagerung der Tätigkeit ins häusliche Umfeld. Da vielen Arbeitnehmer:innen auf Grund ihrer Wohnsituation kein abgeschlossenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, konnten diese keine entsprechenden Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 erkannt und die Homeoffice-Pauschale für die Fälle eingeführt, in denen die berufliche Tätigkeit in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer oder am Küchentisch ausgeübt wird.
Zur Berücksichtigung der damit verbundenen Mehraufwendungen kann eine Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Regelung galt ursprünglich nur für die Jahre 2020 und 2021, wurde jedoch nochmals bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die Regelung wird nun entfristet und der Höchstbetrag ab dem Jahr 2023 auf 1.000 Euro pro Jahr erhöht, der Tagesbetrag von 5 Euro gilt weiterhin. Die Homeoffice-Pauschale kann damit für 200 Tage pro Jahr geltend gemacht werden.
Vollständiger Sonderausgabenabzug der Rentenversicherungsbeiträge
Im Jahr 2005 wurde mit der Umstellung von der Ertragsanteils- auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung begonnen. Hierdurch erhöht sich seit dem Jahr 2005 kontinuierlich der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug der Rentenversicherungsbeiträge. Im Jahr 2022 sind 94% der gezahlten Rentenbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug der Rentenversicherungsbeiträge wird im Rahmen des Jahressteuergesetzes auf das Jahr 2023 vorgezogen.
Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Die Auszahlung kann an alle Arbeitnehmer erfolgen, hierin eingeschlossen sind somit auch Auszubildende, Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Zahlung kann entweder als Barlohn oder als Sachbezug erfolgen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Zahlung anstatt bereits vertraglich vereinbarter Leistungen (z.B. Prämien, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, zukünftige Gehaltserhöhungen) ist nicht möglich.
Die Inflationsausgleichsprämie stellt eine arbeitgeberbezogene Leistung dar. Somit können Mehrfachbeschäftigte (z.B. Minijob zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung) den Betrag von 3.000 Euro auch mehrfach erhalten.
Die Steuerbefreiung der Inflationsausgleichspauschale wirkt sich nicht auf andere Begünstigungen aus. Andere steuerfreie Leistungen wie z.B. die Freigrenze für Sachbezüge von 50 Euro pro Monat oder der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr können weiterhin neben der Inflationsausgleichsprämie genutzt werden.
Im Gegensatz zur Energiepreispauschale erhalten Arbeitgeber bei Zahlung der Inflationsausgleichsprämie keine Erstattung des Finanzamts.
Midijobgrenze
Die Midijobgrenze wird zum 01.01.2023 nochmals von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Die erneute Anhebung der Verdienstgrenze sorgt bei Arbeitnehmern mit geringen monatlichen Einkommen nochmals für eine Entlastung, da erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst oberhalb von 2.000 Euro der volle Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung zu zahlen ist.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Derzeit können Arbeitgeber im Rahmen einer Pilotphase eAU-Daten bei den Krankenkassen abrufen. Ab dem 01.01.2023 wird dies zur Pflicht für alle Arbeitgeber. Am Verfahren der eAU nehmen neben Arztpraxen auch Krankenhäuser teil.
Durch den verpflichtenden Abruf der eAU seitens des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Es ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informiert wird und in diesem Zuge einen entsprechenden Datenabruf bei der Krankenkasse anstoßen kann. Hier ist zu beachten, dass ein pauschaler oder regelmäßiger Datenabruf der eAU für alle Arbeitnehmer nicht zulässig ist. Die eAU kann nur individuell pro Arbeitnehmer angefordert werden. Übergangsweise wird dem Arbeitnehmer auf Wunsch weiterhin eine Papierbescheinigung ausgestellt, die allerdings nicht an den Arbeitgeber ausgehändigt werden muss.
Privatärzte, Physiotherapeuten, Rehabilitationseinrichtungen, Ärzte im Ausland sowie Psychotherapeuten nehmen am Verfahren nicht teil. Diese erstellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin in Papierform, die an den Arbeitgeber ausgehändigt werden muss.
Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten
Bisher galt für Rentner mit vorgezogenen Altersrenten eine Hinzuverdienstgrenze. Diese beträgt aktuell 46.060 Euro im Kalenderjahr. Sofern der Verdienst eines Rentners mit vorgezogener Altersrente oberhalb der Grenze liegt, kommt es zu einer Rentenkürzung.
Zur Minderung des Fachkräftemangels und zur Flexibilisierung des Ruhestandes wurde beschlossen, dass die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab dem 01.01.2023 wegfällt. Hierdurch ist auch für Rentner mit vorgezogenen Altersrenten ein unbegrenzter Hinzuverdienst ohne Rentenkürzung möglich.
Die Aufhebung der Grenze gilt jedoch nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Für Renten wegen voller Erwerbsminderung gilt im Jahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro. Zusätzlich ist hier die Arbeitszeitgrenze von 3 Stunden am Tag zu beachten. Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 Euro sowie eine maximale Arbeitszeit von 6 Stunden am Tag.
Die Hinzuverdienstgrenzen bei der Hinterbliebenenrente bleiben gleich. Hier ist ein Nettoeinkommen von 950,93 Euro pro Monat in Westdeutschland sowie ein Nettoeinkommen von 937,72 Euro pro Monat in Ostdeutschland anrechnungsfrei.
Verjährung/Verfall von Urlaubsansprüchen
DerJahresurlaub muss laut dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Der Resturlaub zum Jahreswechsel darf jedoch nicht einfach verfallen.
Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Arbeitgeber im Vorfeld dazu verpflichtet auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen sowie die Grundlagen zu schaffen das die Arbeitnehmer den Urlaub auch in Anspruch nehmen können. Wird dies versäumt, hindert das die Verjährung der Urlaubsansprüche.
Telefonische Krankschreibung
Die Corona-Sonderregelung für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wurde über den 30. November 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert. Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können daher weiterhin für bis zu 7 Tage telefonisch krankgeschrieben werden.

Über den Experten: Tobias Engelhardt
Tobias Engelhardt ist Steuerberater und Manager mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung. Seit 2020 verstärkt er das HR Services-Team bei GKK PARTNERS in München. Er berät Mandanten bei allen Fragen rund um die Lohnsteuer und Sozialversicherung und unterstützt mit seinem Team und seiner ausgesprochenen Expertise die digitale Prozessoptimierung und Weiterentwicklung von Systemschnittstellen.
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