Ferienanspruch während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub

Mutterschutz

Der Mutterschutz umfasst verschiedene gesetzliche Regelungen und sorgt dafür, dass Schwangere und Stillende im Arbeitsverhältnis besonders geschützt sind. Ab der Geburt des Kindes haben Mütter zudem einen Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub und Väter auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. 

Kann eine Schwangere normal Ferien beziehen? Besteht neben dem Mutterschaftsurlaub noch ein Anrecht auf Ferien? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie in diesem Artikel.

Key Facts

  • Während der Schwangerschaft und der Stillzeit dürfen Frauen jederzeit von der Arbeit fernbleiben.

  • Erst wenn die schwangere Arbeitnehmerin drei Monate oder länger der Arbeit fernbleibt, kann ihr Ferienanspruch gekürzt werden.

  • In der Schweiz besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen, für Väter ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.

  • In der Schweiz gibt es noch keine Elternzeit.

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Der gesetzliche Rahmen: einfach erklärt

Mutterschutz

Der Mutterschutz besteht in der Schweiz aus gesetzlichen Erleichterungen für Schwangere und Stillende im Arbeitsverhältnis. Im Zentrum steht der Gesundheits- und Kündigungsschutz der Arbeitnehmerin.

Gesundheitsschutz

Arbeitgeber müssen für ausreichenden Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden sorgen, insbesondere wenn diese schwanger sind oder stillen. Dies halten das Arbeitsgesetz und die entsprechenden Verordnungen fest.

Grundsätzlich sind Frauen in der Schwangerschaft arbeitsfähig. Schwangere können die Arbeitsstelle jedoch jederzeit verlassen oder zu Hause bleiben (Art. 35a ArG). Sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden und müssen ihre Abwesenheit dem Arbeitgeber lediglich anzeigen.

Gut zu wissen: Bei diesen Absenzen schuldet der Arbeitgeber der Schwangeren keinen Lohn, es sei denn, sie legt ein Arztzeugnis vor. Zudem dürfen bei diesen Absenzen keine Ferien in Abzug gebracht werden.

Verrichtet die Schwangere eine gefährliche oder beschwerliche Arbeit, muss der Arbeitgeber ihr eine gleichwertige Ersatzarbeit ohne Risiken anbieten. Ist dies nicht möglich, schuldet der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin eine Lohnfortzahlung in Höhe von 80 % des Lohnes.

Hinweis: Was unter gefährliche und beschwerliche Arbeiten fällt, ist gesetzlich geregelt (Art. 62 Abs. 3 ArGV 1). 

Beispiele:

  • Arbeiten bei Kälte, Hitze oder Nässe;

  • Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen;

  • Das Tragen schwerer Lasten von Hand.

Kündigungsschutz

Nebst den gesundheitlichen Vorgaben gehört zum Mutterschutz auch die Regelung, dass eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und den darauffolgenden 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nicht entlassen werden darf (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Eine solche Kündigung wäre missbräuchlich – und die Schwangere hätte allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung.

Mutterschaftsurlaub

Die Mutter hat laut Gesetz Anspruch auf 98 Tage bzw. 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub besteht für Selbstständige, für Arbeitnehmerinnen im Angestelltenverhältnis, aber auch für Mütter, die Arbeitslosen- oder Krankentaggeld beziehen. Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes.

Das sind die Voraussetzungen (Art. 16b Abs. 1 EOG):

  • Die Mutter muss mindestens neun Monate vor der Geburt bei der AHV versichert sein;

  • Die Mutter muss während der Schwangerschaft mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein;

  • Zum Zeitpunkt der Geburt ist die Mutter noch angestellt oder selbstständigerwerbend.

Die Höhe der Mutterschaftsentschädigung ist in Art. 16e f. EOG geregelt und beträgt 80 % des Lohnes, maximal jedoch CHF 220.– pro Tag. Es besteht ein Arbeitsverbot für die ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jedoch kann die Mutter nach Ablauf der ersten acht Wochen wieder zur Arbeitsstelle zurückkehren.

Hinweis: Für Feier- sowie Krankheitstage während des Mutterschaftsurlaubs gilt, dass diese nicht nachbezogen werden können.

Gut zu wissen: Der Mutterschaftsurlaub kann um zwei Wochen verlängert werden. Eine Einwilligung des Arbeitgebers ist hierfür nicht erforderlich. Für diese zwei Wochen Verlängerung wird jedoch kein Lohn ausgerichtet. Diese Verlängerung wird somit einem unbezahlten Urlaub gleichgestellt.

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Vaterschaftsurlaub

Seit 1. Januar 2021 gibt es in der Schweiz auch für Väter einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Innerhalb von sechs Monaten ab Geburt des Kindes können Väter zwei Wochen Urlaub beziehen. Väter haben während diesen zwei Wochen Anspruch auf Erwerbsersatz. Die Höhe der Entschädigung beträgt wie beim Mutterschaftsurlaub 80 % des Lohnes.

Das sind die Voraussetzungen (Art. 16i EOG):

  • Rechtlicher Vater zum Zeitpunkt der Geburt oder er wird dies innerhalb der folgenden sechs Monate;

  • Der Vater muss während den neun Monaten vor der Geburt des Kindes bei der AHV versichert sein;

  • Während dieser Zeit muss er mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein;

  • Zum Zeitpunkt der Geburt ist der Vater angestellt oder selbstständigerwerbend.

Im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub ist gesetzlich keine Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs vorgesehen.

Ferien: Das Wichtigste in Kürze

Ferienanspruch

Grundsätzlich haben Arbeitnehmende Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien im Jahr. Ist eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft länger abwesend, kann der Ferienanspruch allerdings gekürzt werden.

Detailliertere Infos zur Berechnung des Ferienanspruchs finden Sie hier:

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des Erwerbseinkommens. Maximal werden jedoch CHF 220.– pro Tag bezahlt.

Rechenbeispiele:

Bezieht eine Arbeitnehmerin ein Monatseinkommen von CHF 5'000.–, hat sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 133.– pro Tag.

5’000 x 0.8 / 30 Tage = 133 CHF / Tag

Bezieht eine Selbstständigerwerbende ein Jahreseinkommen von CHF 80'000.–, hat sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 177.– pro Tag.

80'000 CHF x 0.8 / 360 Tage = 177 CHF / Tag

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Ferienkürzung

Ferienkürzung während der Schwangerschaft:

Wenn die schwangere Arbeitnehmerin mehr als zwei Monate nicht zur Arbeit kommt, können Arbeitgeber ihren Ferienanspruch kürzen (Art. 329b Abs. 3 OR).

Ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat können Arbeitgeber die ordentlichen Ferien um je ein Zwölftel kürzen.

Beispiel: Haben Sie während der Schwangerschaft volle drei Monate gefehlt, können Arbeitgeber den Ferienanspruch um ein Zwölftel kürzen. Bei 20 Ferientagen entspricht dies einer Kürzung von 1.6 Ferientagen. 

Ferienkürzung im Mutterschaftsurlaub:

Beansprucht die Arbeitnehmerin Mutterschaftsurlaub, kann ihr Ferienanspruch nicht gekürzt werden. Sie kann den vollen Mutterschaftsurlaub beziehen, ohne dass sie eine Kürzung des Ferienanspruchs befürchten muss.

Die Arbeitnehmerin kann den Mutterschaftsurlaub erst ab Geburt des Kindes beziehen. Ein Vorbezug des Mutterschaftsurlaubs ist somit nicht möglich. Bis zur Geburt des Kindes steht die Arbeitnehmerin jedoch unter Mutterschutz, weswegen sie jederzeit von der Arbeit fernbleiben kann.

Auch die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub können vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden (Art. 329b OR). Jedoch kann die Mutter nach Ablauf der ersten acht Wochen freiwillig wieder zur Arbeitsstelle zurückkehren.

Detailliertere Informationen zur Ferienkürzung im Arbeitsverhältnis finden Sie hier. 

Restferien 

Kann die Arbeitnehmerin aufgrund des Mutterschaftsurlaubs im aktuellen Dienstjahr die ihr zustehenden Ferien nicht beziehen, werden diese entweder auf das nächste Jahr übertragen oder sie lässt sich vom Arbeitgeber die Restferien auszahlen. Ein Verzicht auf den Ferienanspruch ist nicht möglich (Art. 341 Abs. 1 OR).

Elternzeit in der Schweiz

In der Schweiz gibt es keine Elternzeit, sondern nur den getrennten Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub. Die Einführung einer umfassenden Elternzeit ist jedoch in Planung.

Ferien während Adoptionsurlaub

Seit 1. Januar 2023 haben Personen, die ein Kind adoptieren, Anspruch auf bezahlten Adoptionsurlaub. Dieser beträgt zwei Wochen und muss innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption bezogen werden.

Das sind die Voraussetzungen (Art. 16t ff. EOG):

  • Adoptiveltern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes angestellt oder selbstständigerwerbend;

  • AHV versichert in den neun Monaten vor der Adoption;

  • In den neun Monaten vor der Adoption während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt;

  • Adoptivkind ist maximal vier Jahre alt.

Hinweis: Den Adoptiveltern steht es frei, wer von ihnen die zwei Wochen Urlaub beansprucht. Diese können auch unter den Adoptiveltern aufgeteilt werden, solange gesamthaft nicht mehr als zwei Wochen bezogen werden.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, maximal CHF 220.– pro Tag. Die Entschädigung berechnet sich somit gleich wie die Mutterschaftsentschädigung.

Der Adoptionsurlaub kann tage- oder wochenweise bezogen werden. Erfolgt der Bezug der Taggelder wochenweise, werden pro Woche sieben Taggelder ausbezahlt, oder der Bezug der Taggelder erfolgt tageweise. Dann werden jeweils nach fünf entschädigten Tagen zwei zusätzliche Taggelder ausgerichtet.

Gut zu wissen: Arbeitgeber dürfen keine Ferienkürzung vornehmen. Der Adoptionsurlaub wird immer zusätzlich zu den Ferien gewährt.

Häufig gestellte Fragen 

Wie lange gibt es Mutterschutz in der Schweiz?

Arbeitnehmerinnen geniessen während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit Mutterschutz. Dieser besteht aus verschiedenen gesetzlichen Erleichterungen im Arbeitsrecht. So darf eine schwangere Frau beispielsweise nicht entlassen werden.

Wie lange hat man Mutterschaftsurlaub?

Der Mutterschaftsurlaub dauert 98 Tage bzw. 14 Wochen. Dieser kann erst ab Geburt des Kindes bezogen werden.

Hat man Ferienanspruch während der Schwangerschaft?

Neben dem gewöhnlichen Ferienanspruch haben Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft oder Stillzeit jederzeit die Möglichkeit, von der Arbeit fernzubleiben. Allerdings erhalten sie keinen Lohn, wenn ihre Ferien bereits aufgebraucht sind.

Disclaimer

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